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Nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden Zollvergehen unter 200 DM, wenn es nicht um Handelsware geht und die Waren aus dem Ausland nicht an schwer zugänglichen Stellen versteckt wurden.
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Nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden Zollvergehen unter 200 DM, wenn es nicht um Handelsware geht und die Waren aus dem Ausland nicht an schwer zugänglichen Stellen versteckt wurden.
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Zollkontrolle an der deutsch-schweizerischen Grenze: am 1.1.1962 traten Erleichterungen in der Personen- und Güterabfertigung inkraft, die den Zollbeamten die Arbeit erleichtern.
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